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BGB § 1912 Pflegschaft für eine Leibesfrucht
[ Auszug: (1) Eine Leibesfrucht erhält zur Wahrung ihrer künftigen Rechte, soweit diese einer Fürsorge bedürfen, einen Pfleger. ... ]
[ Buch 1 Allgemeiner Teil(BGB) ] [ Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse(BGB) ] [ Buch 3 Sachenrecht(BGB) ] [ Buch 4 Familienrecht(BGB) ] [ Buch 5 Erbrecht(BGB) ]
[ BGB Ergänzungspflegschaft ] [ BGB ] [ BGB Abwesenheitspflegschaft ] [ BGB Pflegschaft für eine Leibesfrucht ] [ BGB Pflegschaft für unbekannte Beteiligte ] [ BGB Pflegschaft für gesammeltes Vermögen ] [ BGB Anwendung des Vormundschaftsrechts ] [ BGB Berufung als Ergänzungspfleger ] [ BGB Ernennung des Ergänzungspflegers durch Erblasser und Dritte ] [ BGB Ende der Pflegschaft kraft Gesetzes ] [ BGB Aufhebung der Pflegschaft bei Wegfall des Grundes ] [ BGB ] [ BGB Aufhebung der Abwesenheitspflegschaft ]